1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Angebote, Verkäufe, Lieferungen, Reparaturen, Installationen, Inbetriebnahmen,
Supportleistungen und sonstigen Leistungen der Krenn-Smt GmbH, Robert-Bosch-Str. 20, 85053 Ingolstadt, gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) finden diese AGB keine Anwendung.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Krenn-Smt hat
ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn Krenn-Smt ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3 Individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB. Für ihren Inhalt ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine Vereinbarung in
Textform oder die Bestätigung von Krenn-Smt maßgeblich.
1.4 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit demselben Auftraggeber, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.
1.5 Durch Auftragserteilung, Annahme der Lieferung, Abnahme der Leistung oder Ingebrauchnahme der Ware erkennt der Auftraggeber diese AGB an.
1.6 Die AGB sind unter https://www.krenn-Smt.com/de/meta/agb jederzeit abrufbar. Bei Vertragsschlüssen per E‑Mail oder elektronischen Systemen gilt: Der Auftraggeber
erhält mit dem Angebot oder der Auftragsbestätigung einen Hinweis auf die Geltung dieser AGB sowie eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme
(z.B. durch Übersendung im PDF‑Format oder durch Bereitstellung eines Links).
2. Angebote, Vertragsschluss, Selbstbelieferung
2.1 Sämtliche Angebote von Krenn-Smt sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2.2 Aufträge und Vereinbarungen werden für Krenn-Smt erst durch Auftragsbestätigung in Textform verbindlich. Der Lieferung, auch Teillieferung, sowie der Rechnungsstellung
steht die Auftragsbestätigung gleich.
2.3 Angaben in Katalogen, Prospekten, Preislisten, technischen Unterlagen, Spezifikationen, Zeichnungen, Abbildungen sowie Angaben zu Maßen, Gewichten, Leistungen,
Verbrauchsdaten und zur Verwendbarkeit für neue Technologien sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.4 Eine Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie liegt nur vor, wenn sie ausdrücklich und in Textform als solche vereinbart wurde.
2.5 Geringfügige, für den Auftraggeber zumutbare Abweichungen sowie technische Änderungen, Konstruktions-, Form- und Ausführungsänderungen, insbesondere im
Zuge von Verbesserungen, bleiben vorbehalten und berühren die Vertragserfüllung nicht.
2.6 Alle Angebote und Verträge stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Krenn-Smt haftet für die sorgfältige Auswahl ihrer Lieferanten.
2.7 Im Falle ausbleibender oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung wird Krenn-Smt den Auftraggeber unverzüglich informieren. Bereits erbrachte Gegenleistungen
des Auftraggebers werden unverzüglich erstattet. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit Krenn-Smt die Nichtbelieferung nicht zu
vertreten hat
2.8 Kundenspezifisch beschaffte, konfigurierte, programmierte, zugeschnittene, auftragsbezogen reservierte oder nicht lagerübliche Waren sind von Rücknahme und
Umtausch ausgeschlossen, sofern Krenn-Smt den Rücknahmegrund nicht zu vertreten hat und keine zwingenden gesetzlichen Rechte entgegenstehen.
3. Lieferumfang, Lieferzeit, Teillieferungen, höhere Gewalt und Transportvoraussetzungen
3.1 Für Art und Umfang der Lieferung oder Leistung ist die Auftragsbestätigung von Krenn-Smt maßgeblich.
3.2 Krenn-Smt ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese dem Auftraggeber zumutbar sind.
3.3 An sämtlichen dem Auftraggeber vor oder nach Vertragsschluss überlassenen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen,
Kalkulationen und technischen Dokumentationen, behält sich Krenn-Smt Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne vorherige
Zustimmung von Krenn-Smt nicht zugänglich gemacht werden.
3.4 Kommt ein Vertrag nicht zustande oder wird er rückabgewickelt, sind sämtliche von Krenn-Smt überlassenen Unterlagen unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben.
3.5 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Im Übrigen sind sie nur annähernd.
3.6 Ein Liefertermin beginnt grundsätzlich erst mit Zugang der schriftlichen bzw. in Textform erteilten Bestellung und dem Eingang der vereinbarten Zahlung
auf dem Konto von Krenn-Smt. Werden Bestellung oder Zahlung nicht rechtzeitig erbracht, verschiebt sich der Liefertermin entsprechend.
3.7 Kann Krenn-Smt einen verbindlich vereinbarten Liefertermin aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, wird der Auftraggeber hierüber
unverzüglich informiert.
3.8 Höhere Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare, von Krenn-Smt nicht zu vertretende Ereignisse, die die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen,
befreien Krenn-Smt für die Dauer und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorakte,
politische Unruhen, Pandemien, Epidemien, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Störungen der Energie- oder Rohstoffversorgung, erhebliche Betriebsstörungen,
Cyberangriffe sowie Lieferverzögerungen oder -ausfälle von Vorlieferanten.
3.9 Krenn-Smt und der Auftraggeber werden sich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Ereignisse unverzüglich informieren.
3.10 Dauert ein Ereignis nach Ziffer 3.8 länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils
vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen, soweit Krenn-Smt das Ereignis nicht zu vertreten hat.
3.11 Liegt kein Fall der Ziffern 3.8 bis 3.10 vor und gerät Krenn-Smt mit einer verbindlich geschuldeten Leistung in Verzug, hat der Auftraggeber Krenn-Smt in
Textform eine angemessene Nachfrist zu setzen, sofern eine Nachfrist nicht gesetzlich entbehrlich ist.
3.12 Transportschäden werden im Rahmen einer bestehenden Transportversicherung nur ersetzt, wenn sie Krenn-Smt oder dem Transporteur unverzüglich nach
Ablieferung, bei verdeckten Schäden spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Erkennbarkeit, in Textform angezeigt werden.
3.13 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen.
Es gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB.
3.14 Transportwege, Zufahrten, Einbringungswege, Bodenbelastbarkeit und Tragfähigkeiten müssen für die Dimensionen, Gewichte und Abmessungen der gelieferten
Maschinen geeignet sein. Für Defekte oder Schäden, die auf ungeeignete Transport- oder Aufstellbedingungen zurückzuführen sind, haftet Krenn-Smt nicht.
3.15 Gewichte und Abmessungen ergeben sich aus den jeweiligen Siemens-, ASM-, ASMPT- oder sonstigen Herstellerspezifikationen. Für deren inhaltliche
Richtigkeit übernimmt Krenn-Smt keine Haftung, soweit Krenn-Smt diese Angaben nicht selbst ausdrücklich als verbindlich bestätigt hat.
3.16 Werden Ersatzteile „auf Diagnose“ geliefert, gelten sie für die Dauer von einer Woche ab Lieferung als zur Prüfung überlassen. Wird das Ersatzteil nicht
benötigt und fristgerecht zurückgegeben, berechnet Krenn-Smt eine Handlingpauschale von 100,00 EUR zuzüglich Versandkosten.
3.17 Krenn-Smt ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise qualifizierte Dritte oder Nachunternehmer einzusetzen.
Die Verantwortung von Krenn-Smt für die ordnungsgemäße Leistungserbringung bleibt hiervon unberührt.
4. Gefahrübergang, Versand und Annahmeverzug
4.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager Ingolstadt auf Gefahr des Auftraggebers.
4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe an den Transporteur oder mit Verlassen des
Lagers auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei Teillieferungen und dann, wenn Krenn-Smt noch weitere Leistungen übernommen hat.
4.3 Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verzögert sich Versand, Zustellung, Abnahme oder Inbetriebnahme aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat,
geht die Gefahr bereits mit Anzeige der Versand- oder Leistungsbereitschaft auf den Auftraggeber über.
4.4 In den Fällen der Ziffer 4.3 ist Krenn-Smt berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzulagern. Der Auftraggeber trägt sämtliche hierdurch
entstehenden Kosten, insbesondere Lagerkosten, Vorhaltekosten, Wartezeiten, Personalaufwand und sonstige durch die Verzögerung verursachte Schäden.
4.5 Unbeschadet des Nachweises eines konkreten Schadens ist Krenn-Smt berechtigt, für die Dauer des Annahmeverzugs pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 0,5 % des
Rechnungsbetrags pro angefangene Woche zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden
ist. Krenn-Smt bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
4.6 Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist Krenn-Smt berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
4.7 Weitergehende gesetzliche Rechte, insbesondere ein Unternehmerpfandrecht nach § 647 BGB, bleiben unberührt.
5. Abnahme, Installation, Inbetriebnahme und Leasing
5.1 Lieferungen und Leistungen sind nach Mitteilung der Fertigstellung unverzüglich abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teillieferungen und
Teilleistungen.
5.2 Die Abnahme ist in Textform zu bestätigen.
5.3 Nimmt der Auftraggeber die Lieferung, Leistung oder Teile hiervon in Benutzung, gilt die Abnahme sechs Werktage nach Ingebrauchnahme als erfolgt, sofern nicht
zuvor ein wesentlicher Mangel in Textform gerügt wurde.
5.4 Wird die bestellte Ware oder Leistung trotz schriftlicher Aufforderung von Krenn-Smt nicht innerhalb von drei Monaten nach dem vereinbarten Abnahmetermin
abgenommen, ist Krenn-Smt berechtigt, die Leistung anderweitig zu verwerten und/oder ihr Unternehmerpfandrecht gemäß § 647 BGB geltend zu machen. Der Auftraggeber
hat die hierdurch entstehenden Schäden, insbesondere Lager- und Vorhaltekosten, zu ersetzen.
5.5 Der Auftraggeber stellt für die Installation geeignetes Personal zur Verfügung, das die Mitarbeiter von Krenn-Smt bei Einbringung und Aufstellung der Maschinen
unterstützt.
5.6 Verzögerungen aufgrund von Sonderabsprachen mit dem Auftraggeber oder aufgrund unvorhergesehener Umstände gehen nicht zulasten von Krenn-Smt.
Hierdurch entstehende zusätzliche Arbeitszeiten werden gesondert berechnet.
5.7 Die für Installation und Inbetriebnahme erforderliche Grundinfrastruktur, insbesondere Strom, Druckluft und Netzwerk, ist vom Auftraggeber rechtzeitig
bereitzustellen. Verzögerungen und Wartezeiten aufgrund fehlender Voraussetzungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
5.8 Vom Auftraggeber bereitgestellte Schnittstellenkabel und Konverterboxen werden bei der Inbetriebnahme verwendet. Fehlende Komponenten werden von Krenn-Smt
bereitgestellt und gesondert berechnet.
5.9 Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten rechtzeitig sämtliche bauseitigen, technischen, organisatorischen und sicherheitsrelevanten Voraussetzungen für Transport,
Einbringung, Installation, Inbetriebnahme und Serviceeinsätze zu schaffen. Hierzu gehören insbesondere freie und geeignete Zugangswege, ausreichende Tragfähigkeit,
erforderliche Hebe- und Transportmittel, Energieversorgung, Druckluft, Netzwerk, Sicherheitsfreigaben, Zutrittsmöglichkeiten, Arbeitsschutzunterweisungen sowie
gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen. Verzögerungen, Wartezeiten, Mehraufwand und zusätzliche Kosten, die auf fehlende oder unzureichende Mitwirkung des
Auftraggebers zurückzuführen sind, trägt der Auftraggeber.
5.10 Etwaige nach dem Transport entstandene Schäden werden im Rahmen der Inbetriebnahme beseitigt. Die hierfür anfallenden Arbeitszeiten sind in der Inbetriebnahme
enthalten.
5.11 Die Inbetriebnahme gilt als abgeschlossen, sobald der Techniker die SIPLACE ALU LP3 Platte bestückt hat und das Abnahmeprotokoll unterzeichnet worden ist.
5.12 Wird das Abnahmeprotokoll nicht durch den Auftraggeber oder einen bevollmächtigten Vertreter unterzeichnet, gilt als Zeitpunkt der Abnahme und des Beginns einer
etwaigen vereinbarten Garantie das Datum des Lieferscheins.
5.13 Für Ersatzteile gewährt Krenn-Smt eine freiwillige, auf die kostenfreie Ersatzlieferung nachweislich defekter Teile beschränkte Ersatzteilzusage für die Dauer
von vier Wochen ab Datum des Lieferscheins oder, sofern vorhanden, ab Datum des unterzeichneten Abnahmeprotokolls. Technikerleistungen sowie An- und Abfahrten sind
hiervon nicht umfasst. Weitergehende Rechte ergeben sich hieraus nicht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Gesetzliche Mängelrechte bleiben
unberührt, soweit sie nicht nach diesen AGB wirksam beschränkt sind.
5.14 Bei Leasinggeschäften gilt die Abnahme als erfolgt, sobald das Abnahmeprotokoll von Krenn-Smt vom Auftraggeber unterzeichnet wurde.
5.15 Das Abnahmeprotokoll des Leasinggebers ist zeitgleich zu unterzeichnen und unverzüglich an diesen zu übermitteln. Erfolgt dies nicht, ist Krenn-Smt berechtigt,
die Inbetriebnahme sofort abzubrechen.
5.16 Arbeits-, Wege-, Warte- und Reisezeiten sowie Materialverbräuche werden durch die von Krenn-Smt erstellten Serviceberichte dokumentiert. Der Auftraggeber hat
dafür Sorge zu tragen, dass ein empfangs- und zeichnungsberechtigter Ansprechpartner vor Ort verfügbar ist. Unterzeichnet der Auftraggeber den Servicebericht nicht,
obwohl ihm dies möglich und zumutbar war, oder erhebt er nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Übermittlung des Serviceberichts in Textform konkrete Einwendungen,
gilt der Servicebericht als sachlich richtig und vollständig anerkannt.
5.17 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungs-, Beistell-, Freigabe- oder Betreiberpflichten nicht rechtzeitig nach, ist Krenn-Smt berechtigt, die hiervon
betroffenen Leistungen bis zur vollständigen Erfüllung der Mitwirkungspflichten auszusetzen. Hierdurch entstehende Verzögerungen, Stillstandszeiten, Wartezeiten
und Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Alle Preise verstehen sich ab Lager Ingolstadt zuzüglich Verpackung, Fracht, Versicherung, Versandkosten und der am Tag der Lieferung oder Leistung geltenden
gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.2 Installation, Schulung und sonstige Nebenleistungen sind nicht im Preis enthalten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart ist.
6.3 Der Versand erfolgt nach freier Wahl von Krenn-Smt. Krenn-Smt ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ware auf Rechnung des Auftraggebers zu versichern.
6.4 Die Preise für Geräte schließen die Kosten der für Verpackung nicht ein. Verlangt der Auftraggeber eine besondere Verpackungsart, trägt er die Mehrkosten.
Verpackungskosten für Ersatzteile, Zubehör und Verbrauchsmaterialien werden gesondert berechnet.
6.5 Sämtliche Steuern, Zölle, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie sonstige öffentliche Lasten trägt der Auftraggeber.
6.6 Anlieferung, Aufstellung und Anleitung von Bedienungspersonal erfolgen zu Lasten des Auftraggebers. Solche Serviceleistungen werden nach der jeweils
gültigen Servicepreisliste von Krenn-Smt abgerechnet.
6.7 Sind im Angebot keine Transportkosten ausgewiesen, werden diese gesondert in Rechnung gestellt.
6.8 Bei einem Netto-Bestellwert von unter 100,00 EUR im Inland bzw. unter 150,00 in der jeweiligen Transaktionswährung im Ausland ist Krenn-Smt berechtigt,
einen Zuschlag in Höhe von 25,00 EUR zu berechnen.
6.9 Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes in Textform vereinbart wurde. Dies gilt auch für Teillieferungen und
Teilleistungen.
6.10 Krenn-Smt ist berechtigt, bei bis zu drei Erstbestellungen, Zahlungsverzug oder Überschreitung eines eingeräumten Kreditlimits Vorauszahlungen, Lastschrift,
Vorkasse oder andere geeignete Sicherheiten zu verlangen.
6.11 Bei Rücksendungen von Reparaturware sowie bei Kleinmengenbestellungen kann Krenn-Smt den Versand per Nachnahme vornehmen.
6.12 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist Krenn-Smt berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, die gesetzliche Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in
Höhe von 40,00 EUR sowie erforderliche Mahn- und Beitreibungskosten geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
6.13 Bis zum vollständigen Ausgleich fälliger Forderungen ist Krenn-Smt berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten.
6.14 Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und nur nach besonderer Vereinbarung angenommen. Krenn-Smt übernimmt keine Haftung für rechtzeitige Vorlage,
Protesterhebung oder Einlösung.
6.15 Bei Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr gehen sämtliche Kosten und Spesen zu Lasten des Auftraggebers.
6.16 Werden Krenn-Smt nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind, oder hält der Auftraggeber
vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht ein, ist Krenn-Smt berechtigt, sämtliche offenen Forderungen sofort fällig zu stellen, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen
oder Sicherheiten abhängig zu machen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und, soweit ein Eigentumsvorbehalt besteht, Herausgabe der Ware zu verlangen.
6.17 Soweit Serviceleistungen nach Zeitaufwand abgerechnet werden, gelten etwaige im Angebot genannte Stunden nur als Schätzung. Abgerechnet werden die tatsächlich
im Servicebericht dokumentierten Stunden.
6.18 Für Serviceleistungen gelten folgende Überstundenzuschläge:
- werktags ab 20:00 Uhr: 25 %
- samstags: 50 %
- sonntags: 100 %
- feiertags: 200 %
6.19 Arbeitet ein Mechaniker oder Techniker mehr als acht Stunden an einem Tag, wird zusätzlich eine Verpflegungspauschale berechnet:
- Deutschland: ab 8 Stunden 14,00 EUR, ab 24 Stunden 28,00 EUR
- EU und Ausland: nach Aufwand und internationaler Liste
6.20 Bei Verträgen mit einer vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist von mehr als 4 Monaten nach Vertragsschluss ist Krenn-Smt berechtigt, die vereinbarten Preise
nach billigem Ermessen anzupassen, wenn nach Vertragsschluss nicht nur vorübergehende Erhöhungen von Material-, Rohstoff-, Energie-, Lohn-, Fracht-, Zoll-,
Versicherungs-, Beschaffungs- oder Wechselkurskosten eintreten und diese sich unmittelbar auf die geschuldete Lieferung oder Leistung auswirken. Krenn-Smt wird dem
Auftraggeber die maßgeblichen Gründe der Preisanpassung auf Verlangen nachvollziehbar darlegen. Kostensenkungen in den vorgenannten Bereichen sind in gleicher Weise
zu berücksichtigen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 % des ursprünglich vereinbarten Nettopreises, ist der Auftraggeber berechtigt, den von der Preisanpassung
betroffenen Teil des Vertrages innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung in Textform zu kündigen.
6.21 Ändern sich nach Vertragsschluss gesetzliche Abgaben, Zölle, Einfuhr- oder Ausfuhrkosten, Umweltabgaben, behördliche Gebühren oder sonstige öffentliche Lasten,
die die vertraglich geschuldete Lieferung oder Leistung unmittelbar verteuern oder verbilligen, ist Krenn-Smt berechtigt, den Preis in entsprechendem Umfang anzupassen.
6.22 Soweit Leistungen von Krenn-Smt nach der jeweils gültigen Servicepreisliste abgerechnet werden, ist Krenn-Smt berechtigt, diese mit Wirkung für zukünftige
Einzelabrufe sowie für noch nicht erbrachte Leistungen aus laufenden Dauerschuldverhältnissen oder Rahmenverträgen nach billigem Ermessen anzupassen. Änderungen
werden dem Auftraggeber mindestens 4 Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Bereits fest beauftragte und innerhalb dieser Frist zu erbringende
Leistungen bleiben hiervon unberührt
6.23 Krenn-Smt ist berechtigt, bei Teillieferungen, Teilleistungen, in sich abgeschlossenen Leistungsabschnitten sowie bei Verzögerungen aus dem Verantwortungsbereich
des Auftraggebers angemessene Teilrechnungen zu stellen. Diese sind jeweils nach Maßgabe von Ziffer 6.9 zur Zahlung fällig.
6.24 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.
6.25 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist.
7. Standard-Software
7.1 Für gelieferte Standard-Software gelten ergänzend die jeweiligen Lizenzbedingungen des Herstellers. Diese können gesondert angefordert werden.
7.2 Durch Öffnen eines versiegelten Datenträgers sowie durch Installation, Aktivierung oder Nutzung der Software erkennt der Auftraggeber die jeweiligen
Herstellerlizenzbedingungen ausdrücklich an.
7.3 Der Auftraggeber erhält an der gelieferten Standard-Software ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht im Rahmen der
jeweiligen Herstellerlizenz, beschränkt auf die im Vertrag angegebene Hardware bzw. die vereinbarte Anzahl von Arbeitsplätzen.
7.4 Eine Weitergabe der Software an Dritte, ganz oder teilweise, ist unzulässig, soweit sie nicht ausdrücklich durch die Lizenzbedingungen oder zwingendes
Recht gestattet ist.
7.5 Die Anfertigung von Kopien der Software und der dazugehörigen Dokumentation ist nur zulässig, soweit dies für die bestimmungsgemäße Nutzung, insbesondere
Installation und Sicherungskopie, erforderlich und rechtlich zulässig ist. Jede weitergehende Vervielfältigung oder Weitergabe bedarf der vorherigen Zustimmung in
Textform von Krenn-Smt.
7.6 Soweit Datenträger oder Readme-Dateien keine abweichende Regelung enthalten, darf der Auftraggeber von jedem Exemplar der Software eine angemessene Anzahl von
Sicherungskopien ausschließlich zu Datensicherungszwecken anfertigen.
7.7 Im Übrigen darf der Auftraggeber die Software nur vervielfältigen, wenn und soweit ihm vom Lieferer in Textform entsprechende Rechte eingeräumt wurden.
7.8 Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Auftraggeber die Nutzung der Software einzustellen und vorhandene Kopien nach Maßgabe der Lizenzbedingungen zu
löschen oder zurückzugeben. Auf Verlangen von Krenn-Smt ist dies in Textform zu bestätigen.
7.9 Dem Auftraggeber und Krenn-Smt ist bekannt, dass Software nach dem Stand der Technik nicht vollkommen fehlerfrei erstellt werden kann. Mängel, die die
vertragsgemäße Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen, stellen keinen Sachmangel dar.
7.10 Krenn-Smt haftet nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Software in einer Hard- oder Softwareumgebung eingesetzt wird, die den vereinbarten oder in der
Produktbeschreibung genannten Systemvoraussetzungen nicht entspricht, oder die auf Änderungen oder Erweiterungen durch den Auftraggeber oder Dritte
zurückzuführen sind.
7.11 Updates, Upgrades oder sonstige Anpassungen der Software erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der jeweiligen Herstellerregelungen und sind, sofern nicht
ausdrücklich anders vereinbart, nicht Bestandteil des Leistungsumfangs.
7.12 Dokumentation, Benutzeroberflächen und Ausgaben der Software erfolgen in der jeweils angegebenen Sprache. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, handelt
es sich regelmäßig um englischsprachige, insbesondere englisch-amerikanische Versionen. Technische Begriffe können unabhängig von der Sprachversion englischsprachig
sein.
7.13 Jede weitergehende Nutzung, insbesondere Vermietung, Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung, ist ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von
Krenn-Smt unzulässig.
8. Rücktritt und Stornierung
8.1 Der Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrag nur nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, soweit Krenn-Smt die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
8.2 Im Falle von Mängeln setzt ein Rücktritt grundsätzlich voraus, dass der Auftraggeber Krenn-Smt zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat,
soweit eine Fristsetzung nicht entbehrlich ist.
8.3 Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist und die vertragsgemäße Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt.
8.4 Kündigt oder storniert der Auftraggeber den Vertrag oder tritt er aus Gründen zurück, die Krenn-Smt nicht zu vertreten hat, ist Krenn-Smt berechtigt,
pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 30 % des Nettoauftragswerts zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein
geringerer Schaden entstanden ist. Unabhängig hiervon sind mindestens die bereits angefallenen Kosten zu ersetzen.
8.5 Krenn-Smt ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
a) der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt,
b) sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers wesentlich verschlechtern oder
c) der Auftraggeber trotz Fristsetzung seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.
8.6 Im Falle des Rücktritts sind bereits erbrachte Leistungen vom Auftraggeber zu vergüten. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
9. Haftung
9.1 Krenn-Smt haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe dieser Ziffer 9.
9.2 Krenn-Smt haftet unbeschränkt
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
d) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie
e) im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
9.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Krenn-Smt nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
9.4 Eine weitergehende Haftung von Krenn-Smt ist ausgeschlossen.
9.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Krenn-Smt.
9.6 Schadensersatzansprüche, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen und nicht auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen,
verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen von Krenn-Smt aus der Geschäftsbeziehung Eigentum
von Krenn-Smt.
10.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Bereits jetzt tritt er die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags an Krenn-Smt ab. Krenn-Smt nimmt die Abtretung an.
10.3 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für Krenn-Smt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt,
erwirbt Krenn-Smt Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung.
10.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Verlust, Beschädigung und die üblichen Risiken,
insbesondere Feuer, Wasser und Diebstahl, ausreichend zu versichern. Etwaige Versicherungsansprüche tritt der Auftraggeber bereits jetzt an Krenn-Smt ab.
10.5 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, hat der Auftraggeber auf das Eigentum von Krenn-Smt hinzuweisen und Krenn-Smt unverzüglich zu
benachrichtigen.
10.6 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen von Krenn-Smt um mehr als 20 %, wird Krenn-Smt auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach
eigener Wahl freigeben.
10.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Krenn-Smt berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Rücknahme
liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn Krenn-Smt dies ausdrücklich erklärt.
10.8 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
10.9 Krenn-Smt kann die Einziehungsermächtigung für die nach Ziffer 10.2 abgetretenen Forderungen im Fall des Zahlungsverzugs, der Zahlungseinstellung, eines
Insolvenzantrags oder bei konkreten Anhaltspunkten für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers widerrufen.
10.10 Auf Verlangen von Krenn-Smt hat der Auftraggeber die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen herauszugeben und den
Drittschuldnern die Abtretung offenzulegen.
11. Mängelrechte, Gewährleistung und Garantie
11.1 Für Mängelrechte des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Vorschriften mit den nachfolgenden Maßgaben.
11.2 Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach
Ablieferung, in Textform anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform zu rügen. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
11.3 Bei Vorliegen eines Mangels ist Krenn-Smt nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.
11.4 Der Auftraggeber hat die beanstandete Ware im festgestellten Zustand zur Prüfung bereitzuhalten oder auf Verlangen an Krenn-Smt zurückzusenden.
11.5 Der Auftraggeber ist ohne vorherige Zustimmung von Krenn-Smt nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Ein Anspruch auf
Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen besteht nur, wenn Krenn-Smt mit der Nacherfüllung in Verzug ist oder eine sofortige Selbstvornahme zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden zwingend erforderlich war und Krenn-Smt, soweit möglich, vorab informiert wurde.
11.6 Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Krenn-Smt über.
11.7 Mängelrechte entfallen, wenn
a) die Ware durch den Auftraggeber oder Dritte verändert, repariert oder unsachgemäß behandelt wurde,
b) Wartungs- oder Bedienvorschriften nicht eingehalten wurden oder
c) vorgeschriebene Wartungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt und dokumentiert wurden.
11.8 Die Mängelhaftung umfasst, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich die kostenfreie Bereitstellung von Ersatzteilen für nachweislich
defekte Komponenten.
11.9 Nicht Bestandteil der Mängelhaftung sind insbesondere Technikerleistungen, Installationsarbeiten, Montagearbeiten, Diagnosearbeiten, Reisezeiten, Fahrtkosten,
Produktionsausfälle sowie sonstige Folgeschäden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
11.10 Ersatzteile werden grundsätzlich per Standardversand geliefert. Express- oder Sonderversand werden gesondert berechnet.
11.11 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar bzw. gesetzlich entbehrlich, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder bei
erheblichen Mängeln vom Vertrag zurücktreten.
11.12 Gesetzliche Sachmängelansprüche verjähren, soweit gesetzlich zulässig, innerhalb von zwölf Monaten ab Gefahrübergang. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Ansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Krenn-Smt, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
sowie Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
11.13 Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie ausdrücklich im Angebot oder in einer gesonderten Vereinbarung zugesagt wurde. In diesem Fall gelten ausschließlich
die dort geregelten Bedingungen.
11.14 Unabhängig hiervon kann Krenn-Smt freiwillige Kulanzleistungen erbringen, ohne dass hieraus ein Rechtsanspruch entsteht.
11.15 Krenn-Smt sichert jedes Elektrische-, Elektronische- und Mechanische Bauteil mit Sicherungssiegeln ab. Sollte das Siegel gebrochen oder beschädigt sein,
erlischt sofort jegliche gewährte Garantie/Gewährleistung, die im Auftrag vereinbart wurde
11.16 Die in Ziffer 5.13 geregelte vierwöchige Ersatzteilgewähr bleibt unberührt.
11.17 Krenn-Smt ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, solange der Auftraggeber fällige und unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen aus
demselben Vertragsverhältnis nicht erfüllt hat.
11.18 Der Auftraggeber hat Krenn-Smt bei der Prüfung gerügter Mängel in angemessenem Umfang zu unterstützen und auf Verlangen insbesondere Fehlerprotokolle, Testläufe,
Betriebsdaten, Fotos, Videoaufnahmen, Wartungsnachweise und sonstige zur Fehleranalyse geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Unterbleibt diese Mitwirkung,
ist Krenn-Smt für die Dauer der fehlenden Mitwirkung von der Pflicht zur Mangelprüfung und Nacherfüllung befreit.
12. Beschränkung der Sachmängelhaftung
12.1 Soweit gesetzlich zulässig, wird die Sachmängelhaftung im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern auf die in diesen AGB ausdrücklich geregelten Rechte beschränkt.
12.2 Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln, sind vorbehaltlich Ziffer 9 ausgeschlossen.
12.3 Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigem Verschweigen eines
Mangels, Übernahme einer Garantie oder bei zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
13. Reparaturbedingungen
13.1 Unfrei eingesandte Sendungen werden von Krenn-Smt nicht angenommen. Die Einsendung von Reparaturware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
13.2 Krenn-Smt übernimmt keine Transportkosten für die Rücksendung von Reparaturware, außer im ausdrücklich vereinbarten Garantiefall.
13.3 Die Ware ist transportsicher und möglichst in Originalverpackung anzuliefern. Bei unsachgemäßer Verpackung oder fehlender Originalverpackung trägt der
Auftraggeber das Risiko von Transportschäden.
13.4 Zur Prüfung eines Garantieanspruchs ist ein geeigneter Nachweis, insbesondere eine Rechnungskopie, erforderlich. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht,
ist Krenn-Smt berechtigt, die Ware kostenpflichtig zu bearbeiten oder gegen Berechnung einer Bearbeitungsgebühr zurückzusenden.
13.5 Reparaturware ist mit einer detaillierten Fehlerbeschreibung einzusenden. Allgemeine Angaben wie „defekt“ genügen nicht.
13.6 Bei fehlender oder unzureichender Fehlerbeschreibung ist Krenn-Smt berechtigt, eine kostenpflichtige Diagnose durchzuführen oder die Ware unrepariert gegen
Berechnung einer Bearbeitungsgebühr zurückzusenden.
13.7 Liegt kein Mangel vor oder ist die Beanstandung unberechtigt, wird die Ware gegen Erstattung der angefallenen Prüf-, Bearbeitungs- und Versandkosten
zurückgesendet.
13.8 Produkte, die nicht über Krenn-Smt bezogen wurden, werden grundsätzlich nicht bearbeitet und gegen Berechnung einer Bearbeitungsgebühr zurückgesendet.
13.9 Krenn-Smt ist berechtigt, sämtliche anfallenden Kosten, insbesondere Prüf-, Bearbeitungs-, Logistik- und Lieferantenkosten, weiterzuberechnen.
13.10 Für unberechtigte Rücksendungen kann eine pauschale Bearbeitungsgebühr erhoben werden:
a) 30,00 EUR bei unbeschädigter Originalverpackung,
b) 100,00 EUR bei beschädigter Originalverpackung.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
13.11 Ersatzteile, die auf Diagnosebasis geliefert werden, können innerhalb von sieben Tagen ab Lieferung zurückgegeben werden, sofern sie nicht benötigt werden.
Im Falle der Rückgabe berechnet Krenn-Smt eine Bearbeitungspauschale von 100,00 EUR sowie die Versandkosten.
13.12 Die Einsendung hat vollständig zu erfolgen, soweit dies zur Fehleranalyse erforderlich ist. Fehlende Komponenten können zu Verzögerungen oder zusätzlichen
Kosten führen.
13.13 Wird reparierte, überprüfte oder zur Rücksendung bereitstehende Ware nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Mitteilung der Versand- oder Abholbereitschaft
abgerufen, abgeholt oder die Rücksendung veranlasst, ist Krenn-Smt berechtigt, angemessene Lagerkosten zu berechnen. Nach fruchtlosem Ablauf einer weiteren
angemessenen Frist ist Krenn-Smt berechtigt, die Ware auf Kosten des Auftraggebers zu verwerten oder, soweit zulässig, zu entsorgen. Ein etwaiger
Verwertungserlös ist auf die Forderungen von Krenn-Smt anzurechnen.
14. Schutzrechte und Ausfuhrbestimmungen
14.1 Werden gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte, insbesondere Patente, Marken oder Gebrauchsmuster, im
Zusammenhang mit den gelieferten Produkten geltend gemacht, hat der Auftraggeber Krenn-Smt unverzüglich in Textform zu informieren.
14.2 Krenn-Smt ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Abwehr solcher Ansprüche zu übernehmen. Führt Krenn-Smt die Rechtsverteidigung, erfolgt dies auf eigene
Kosten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Krenn-Smt hierbei angemessen zu unterstützen.
14.3 Eine Haftung von Krenn-Smt wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und gemäß Ziffer 9 dieser AGB.
14.4 Werden Produkte nach Vorgaben, Zeichnungen, Spezifikationen oder Anweisungen des Auftraggebers gefertigt oder geliefert, stellt der Auftraggeber Krenn-Smt von
sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte frei.
14.5 Der Auftraggeber hat Krenn-Smt in diesem Fall von sämtlichen daraus entstehenden Schäden, Kosten und Aufwendungen einschließlich angemessener
Rechtsverfolgungskosten freizustellen und auf Verlangen angemessene Vorschüsse zu leisten.
14.6 Der Auftraggeber ist für die Einhaltung sämtlicher nationaler und internationaler Ausfuhr-, Zoll-, Außenwirtschafts-, Embargo-, Sanktions- und
Devisenvorschriften verantwortlich.
14.7 Bei Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren, insbesondere solchen mit Ursprung in den USA, sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
Erforderliche Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten einzuholen.
14.8 Werden erforderliche Genehmigungen aus Gründen versagt, die nicht im Verantwortungsbereich von Krenn-Smt liegen, ist Krenn-Smt berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesem Fall ausgeschlossen, soweit Krenn-Smt die Versagung nicht zu vertreten hat.
14.9 Krenn-Smt ist berechtigt, Lieferungen und Leistungen auszusetzen oder zu verweigern, soweit der Erfüllung nationale oder internationale Exportkontroll-,
Embargo-, Sanktions- oder sonstige außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften entgegenstehen oder die Erfüllung von der Erteilung behördlicher Genehmigungen abhängt,
die nicht vorliegen.
14.10 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Krenn-Smt auf Verlangen unverzüglich sämtliche für die exportkontrollrechtliche Prüfung erforderlichen Informationen,
Unterlagen, Endverbleibserklärungen und Nachweise zur Verfügung zu stellen. Solange diese nicht vollständig vorliegen, ist Krenn-Smt berechtigt,
die Leistungserbringung ohne Haftung auszusetzen.
15. Telefon- und Remote-Support
15.1 Telefonischer und Remote-Support von Krenn-Smt erfolgt ausschließlich als unterstützende Beratung ohne Gewähr für eine erfolgreiche Fehlerbehebung.
15.2 Supportleistungen sind ab einer Dauer von 15 Minuten kostenpflichtig und werden nach tatsächlichem Zeitaufwand gemäß der jeweils gültigen Servicepreisliste
abgerechnet.
15.3 Die Umsetzung von Handlungsempfehlungen, Anweisungen oder Hinweisen erfolgt auf eigene Verantwortung des Auftraggebers.
15.4 Krenn-Smt haftet insbesondere nicht für Schäden, die daraus resultieren, dass Maßnahmen auf Grundlage telefonischer, elektronischer oder per Fernzugriff
erteilter Anweisungen durchgeführt wurden, es sei denn, Krenn-Smt haftet nach Maßgabe der Ziffer 9 zwingend.
15.5 Telefonischer oder Remote-Support ersetzt keine fachgerechte Vor-Ort-Prüfung. Krenn-Smt empfiehlt im Zweifel eine Vor-Ort-Diagnose.
15.6 Voraussetzung für den Remote-Support ist, dass der Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten eine aktuelle Datensicherung erstellt und die für den Zugriff
erforderlichen Systemrechte bereitstellt.
15.7 Bei Datenverlust haftet Krenn-Smt nur insoweit, als der Auftraggeber in zumutbaren Intervallen, mindestens jedoch einmal täglich, eine ordnungsgemäße
Datensicherung durchgeführt hat und der Datenverlust auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre. Im Übrigen gilt Ziffer 9.
15.8 Reaktions-, Interventions-, Entstörungs- oder Wiederherstellungszeiten schuldet Krenn-Smt nur, wenn diese ausdrücklich in Textform vereinbart wurden.
Angaben zu voraussichtlichen Einsatz- oder Rückrufzeiten sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
16.1 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist Ingolstadt.
16.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von Krenn-Smt.
Krenn-Smt bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche ausschließliche Gerichtsstände bleiben
unberührt.
16.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
17. Schlussbestimmungen
17.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen unberührt.
17.2 Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nichtigen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung. Soweit zulässig, soll an ihre Stelle diejenige wirksame
Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
17.3 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des jeweiligen Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
Der Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt unberührt.
17.4 Krenn-Smt verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers sowie personenbezogene Daten von dessen Ansprechpartnern, Mitarbeitern oder sonstigen vom
Auftraggeber benannten Kontaktpersonen ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit dies für die Anbahnung, Durchführung und
Abwicklung des Vertragsverhältnisses, für Lieferungen und Leistungen, für Support- und Serviceeinsätze, für die Rechnungsstellung, die Durchsetzung oder Abwehr von
Ansprüchen sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist. Die Datenschutzhinweise der Krenn-Smt sind unter https://www.krenn-smt.com/de/meta/datenschutz
einsehbar.
17.5 Krenn-Smt ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für bestehende Rahmen-, Wartungs-, Support- und Dauerschuldverhältnisse zu ändern, soweit die Änderung aufgrund
von Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung, Änderungen technischer oder logistischer Rahmenbedingungen, Änderungen von Marktgegebenheiten oder zur
Schließung nachträglich entstandener Regelungslücken erforderlich ist und den Auftraggeber nicht unangemessen benachteiligt. Krenn-Smt wird dem Auftraggeber die
Änderungen mindestens 6 Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten in Textform mitteilen. Widerspricht der Auftraggeber der Änderung nicht innerhalb von 4 Wochen
nach Zugang der Mitteilung in Textform, gelten die Änderungen als genehmigt, sofern Krenn-Smt den Auftraggeber in der Änderungsmitteilung hierauf besonders hinweist.
Widerspricht der Auftraggeber fristgerecht, bleibt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen bestehen; Krenn-Smt ist in diesem Fall berechtigt, das betroffene
Dauerschuldverhältnis oder den Rahmenvertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende zu kündigen, sofern Krenn-Smt ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht
zustimmt.
17.6 Technische Änderungen sowie Änderungen in Konstruktion, Form und Ausführung bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten, soweit sie den Vertragsgegenstand
nicht wesentlich beeinträchtigen.
17.7 Irrtümer, insbesondere Schreib- und Rechenfehler, bleiben vorbehalten.